Man könnte - jetzt mal ganz krass um die Ecke gedacht - aber bei Schülern, die weiße Kittel tragen, die Verhältnismäßigkeit prüfen und bei Nazis einen strengeren Maßstab anlegen, als bei Schülern. Wär auch alles im Rahmen des Möglichen gewesen. Nur weil die sächsische Polizei von sich aus geprüft hat und zum Ergebnis kam, dass das aussieht wie herkömmliche, alltägliche, ganz normale Freizeitbekleidung (lol), heißt das nicht, dass das vor Gericht auch so Bestand hätte. Wo kein Kläger, da kein Richter, daher obsolete Diskussion und hätte hätte.
Der Standpunkt "korrekt gehandelt" und "keine rechtliche Grundlage" ist nach meinem Dafürhalten schlichtweg falsch. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde bei der Schülerdemo missachtet (weitere Frage, warum wurde
2017 nicht genau so gehandelt?). Warum weiße Kittel näher an einer Uniform (Arztkittel sind streng genommen Dienstkleidung, ob man da von "Uniform" sprechen kann darf man schon bezweifeln) sein sollen als an HJ-Uniformen angelehnte Freizeitkleidung, zumal im Versammlungsgesetz Sachsens steht:
"Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen,
wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes oder durch die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf andere Versammlungsteilnehmer oder Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird."
Wenn sich der herkömmliche Nazi, die Polizei oder ein herkömmlicher Forenbesucher (
) von Schülern in weißen Kitteln eingeschüchtert würde ich mich doch wundern und über ein Ausdruck der gemeinsamen politischen Gesinnung zu Urteilen, anhand von Schülern in weißen Kitteln ... naja, auch da wundert es mich etwas. Krass, dass das überhaupt Diskussionswürdig ist.
Die Schüler brauchen sich garnicht beschweren, sie nur gebeten wurden die Kittel auszuziehen. Mehr nicht.
Keiner wurde angezeigt, des Platzes verwiesen oder sonst auch nur in irgendeiner Art und Weise angegangen. Absolut lächerlich da jetzt ein großes Ding draus zu machen. Aber schön dass du Schülerdemo schreibst. Es war weder eine noch war die Versammlung angemeldet.
Ja, gute Frage warum nicht, hätte eigentlich auch unterbunden werden müssen. Vielleicht weil wo kein Kläger...
Wenn man an einer Diskussion teilnehmen möchte, sollte man vielleicht auch alles lesen was vorher schon geschrieben wurde.
Es sind weder Teile einer Uniform noch von tagtäglicher Kleidung abweichend.
So jetzt überlegen wir mal scharf. Blaue und weiße Laborkittel. Hmm sind die so alltäglich?
Es geht eben nicht nur darum was man darstellt oder ob es Dienstkleidung ist oder Uniform, sondern auch darum ob es tagtägliche Kleidung ist oder nicht. Ist doch recht eindeutig.
Nur weil manche das Uniformierungsgesetz nur für ein Verbot von Tragen von Uniformen halten, ist es nicht gleich nur darauf beschränkt.
Schön, das ist deine Meinung, meine ist anders und ich finds eben schon korrekt.
Und jetzt machst du dich wirklich komplett lächerlich, persönliche Angriffe/Anspielungen zeugen von wenigen Argumenten.
Aber ich merk schon, ich wiederhole mich. Bei den Schülern greift nicht dass sie einschüchternd sind, Gewaltbereitschaft signalisieren, oder sonst was. Es ist der Knackpunkt dass es nicht alltägliche Kleidung ist die sie auf einer nicht angemeldeten Versammlung tragen.
Und jetzt stell ich die Frage mal andersrum. Wirken die Braunen Häufchen gewaltbereiter oder einschüchternder weil sie braune T-Shirts tragen (die mal angemerkt nichtmal den gleichen Farbton treffen wie die Uniformen...)?
Würd es einen Unterschied machen wenn alle bunte T-Shirts anhaben. Nein definitiv nicht.
Die Kriterien wonach gehandelt wird:
1. Uniform (was nicht auf Uniformen beschränkt ist sondern eben auch "nicht alltägliche Kleidung" mit einschließt - Definition davon steht auch im BGH Urteil)
2. Teil einer Uniform (Banderolen, Schulterklappen etc..)
3. gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung (in dem Fall muss die Kleidung aber Einschüchternd wirken oder Gewaltbereitschaft signalisieren)
Schüler: 1 ja (eindeutig und bei Uniformen oä muss auch nichts einschüchternd sein) - 2 nein - 3 nein
Neonazis: 1 nein - 2 nein - 3 vielleicht
ABER!!! (und nachdem hier ja anscheinend alle zu faul sind zu lesen hier Auszüge aus dem BGH Urteil - ab Seite 8 )
Bgh 3 Str 427/17 sagte:
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach weitgefasst; denn dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend erstreckt er sich auf alle Kleidungsstücke, die sich untereinander gleichen und der gemeinsamen politischen Gesinnung ihrer Träger Ausdruck verleihen. Eine allein am Wortsinn orientierte Auslegung hätte danach zur Folge, dass sie auch Fallgestaltungen erfassen würde, die zum einen dem Schutzzweck der Norm - Wahrung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens durch Schutz der Meinungsund Versammlungsfreiheit - nicht zuwiderlaufen, und deren strafrechtliche Ahndung zum anderen eine mit Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Beschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Träger der Kleidungsstücke darstellen würde. So wäre etwa auch das öffentliche Auftreten in Plastikstreikwesten einer Gewerkschaft (vgl. StA Osnabrück, Verfügung vom 28. April 2006 - 730 UJs 1266/06, NStZ 2007, 183) oder das Tragen einheitlich gestalteter Anoraks auf einem Parteitag (vgl. StA Konstanz, Verfügung vom 23. Februar 1984 - 11 Js 16/84, NStZ 1984, 322) strafbar.
[...]
Demgemäß liegt ein Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung nur vor, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestivmilitante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen (vgl. etwa BVerfG [Vorprüfungsausschuss], Beschluss vom 27. April 1982
[...]
Das ist der Fall, wenn durch das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke der Eindruck entstehen kann, dass die Kommunikation im Sinne eines freien Meinungsaustausches abgebrochen und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll
[...]
Dieses Erfordernis einer potentiell suggestiv-militanten, einschüchternden Wirkung schränkt die Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG in vergleichbarer Weise ein wie das geschriebene Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in § 130 Abs. 1 und 3 StGB in Fällen der Volksverhetzung. [...][/qoute]