Hallo,
wenn ich Dich richtig verstanden habe, ist dein 60GB-Modell nach Ablauf der einjährigen Garantiezeit nun defekt und Du willst ein neues 60GB-Modell von deinem Händler.
Die Rechtslage stellt sich in so einem Fall m.E. wie folgt dar:
(1) Du nimmst nicht die Garantie gegenüber dem Hersteller (Sony bzw. TVS), sondern die zweijährige Gewährleistung gegenüber deinem Händler in Anspruch.
(2) Damit überhaupt ein Gewährleistungsfall anerkannt wird, musst Du beweisen können, dass dieser erst jetzt aufgetretene Defekt von Anfang an herstellungsbedingt in der Hardware angelegt war. Wie gesagt, ist es m.E. wahrscheinlich, dass das Gericht eine solche Beweisführung (z.B. durch gerichtliches Gutachten) anerkennt, wenn es sich um einen bei der besagten Baureihe recht häufig auftretenden Defekt handelt (wie z.B. der Laufwerkdefekt). Dies ist aber nicht sicher; daher wäre eine Rechtsschutzversicherung von enormem Vorteil. vgl. auch
hier
(3) Selbst wenn das Gericht dies anerkennt (was m.E. beim Laufwerkdefekt wahrscheinlich ist),
kannst Du aber nicht ein neues 60GB-Modell verlangen, weil dieses nicht mehr am Markt zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Auch ein 40GB-Modell kannst Du nicht als Austauschgerät verlangen, weil dies eine andere Sache darstellt (vgl.
Nr. 7 hier).
(4) Du kannst dann aber zurücktreten und deinen Kaufpreis zurückverlangen. Denn eine Reparatur kannst Du aus zwei Gründen verweigern: (1) Weil dies überhaupt keine "Nachbesserung" im Sinne des Gesetzes ist, da die TVS (Händler schicken die Geräte auch nur an die TVS) nicht das eigene Gerät zurückschickt, sondern immer ein anderes und gebrauchtes. (2) Weil die Reparaturdauer von 60-GB-Modellen für den Käufer unzumutbar lang ist (vgl. ausführlich in diesem Musterschreiben
unter 2.2.).
(5) Du kannst also deinen Kaufpreis zurückverlangen,
der Händler kann aber hiervon einen Nutzungsersatz abziehen. Denn die Nutzungsersatzpflicht des Käufers entfällt nur beim Umtausch oder bei Rücktrittsfällen, denen eine unberechtigte Verweigerung des Umtausches vorangegangen ist (vgl.
hier).
In Deinem Fall liegt aber weder ein Umtausch vor, noch wurde der Umtausch vom Händler unberechtigt verweigert. Daher musst Du einen Nutzungsersatz leisten, der sich nach einer besonderen Formel berechnen lässt, die bestimmte Faktoren enthält wie die Dauer der reibungslosen Nutzung, der Bruttokaufpreis, sowie die normale, zu erwartende Gesamtnutzungsdauer. Wenn Du deine PS3 z.B. eineinhalb Jahre reibungslos nutzen konntest, muss Du nach dieser Formel ca. 130,-€ zahlen bzw. diesen Betrag von Deinem ursprünglichen Kaufpreis abziehen lassen.
(Einige Händler wie z.B. Amazon -siehe meinen obigen post- verzichten aber anscheinend auf diesen Nutzungsersatz und erstatten den vollen Kaufpreis zurück.)
Im Ergebnis kommst du also immer noch viel besser davon weg, da Du immerhin z.B. 600-130= 470,-€ zurückerhältst. Denn eine wirkliche Alternative hast Du ja bei einem defekten 60GB-Modell nach dem Ablauf der Garantie nicht mehr.
(Bitte insbesondere die Bedingung in Punkt 2 beachten!)
mfG
ulpian